§1 Name und Sitz der Vereinigung
- Die Vereinigung (der Verein) führt den Namen „Pixel-AG, Fotofreunde
Bottwartal e.V.“, im nachfolgenden AG genannt.
- Sitz der AG (Arbeitsgemeinschaft) ist Oberstenfeld
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach
a.N. eingetragen werden.
§2 Zweck und Ziele:
- Die AG bezweckt den Zusammenschluss von Fotoamateuren.
- Die AG befasst sich mit digitaler Fotografie. Dazu gehört sowohl
das Fotografieren mit herkömmlicher Analogtechnik und digitalisieren
mittels geeigneter Scanner als auch die Verwendung von Digitalkamaras.
Die AG befasst sich außerdem mit der Verarbeitung von Bilddateien
am PC durch geeignete Bildbearbeitungsprogramme. In diesem Rahmen
sind vorgesehen – gemeinsamer Erfahrungsaustausch – Durchführung von
Schulungsveranstaltungen – gemeinsame Fotoexkursionen – Ausstellungen
- Ziel ist die gegenseitige Förderung und Ausbildung zur Erreichung
eines möglichst hohen Leistungsstandes.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder sind Einzelpersonen, die Interesse an digitaler Fotografie
haben.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
der AG teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die AG in der Erreichung ihrer
satzungsgemäßen Ziele mit Rat und Tat zu unterstützen, sowie die Satzung
einzuhalten.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller
hiergegen Berufung auf der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss
des Kalenderjahres einzuhalten.
- Der Ausschluss erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter
Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrags im Rückstand ist. Der
Ausschluss kann auch erfolgen bei grobem oder wiederholtem Verstoß
gegen die Satzung oder gegen die Interessen der AG, außerdem wegen
unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb der AG.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch
an die AG und ihre Einrichtungen.
§ 6 Jahresbeitrag
- Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied
während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während
des Geschäftsjahres eintritt.
- Der Jahresbeitrag wird im Lastschrift-Einzugsverfahren von einem
vom Mitglied zu benennenden Konto abgebucht, und zwar jeweils im 1.
Quartal des laufenden Geschäftsjahres.
§ 7 Geschäftsjahr und Organe
- Das Geschäftsjahr der AG ist das Kalenderjahr. Die Organe der AG
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organisation
- Mitgliederversammlung und Vorstand leiten die Arbeitsgemeinschaft.
- Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens
einmal jährlich zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
hat durch den Vorstand durch eine Einladung aller Mitglieder per E-Mail
oder, wenn nicht möglich, schriftlich mit einer Frist von mindestens
2 Wochen zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Sie haben das Recht,
die Kasse der AG und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über
die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung erstatten sie der
Mitgliederversammlung Bericht. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands,
des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll
geführt, das von ihm und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen
ist.
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem Leiter der AG, seinem Stellvertreter,
dem Kassier (Schatzmeister) und dem Schriftführer. Er führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung durch.
- Vorstand im Sinne §26 BGB sind der Leiter der AG und sein Stellvertreter.
Beide sind je einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
§ 9 Beschlussfassung
- Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder
anwesend sind.
- Bei Änderungen der Satzung, sowie Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
ist eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder notwendig, alle übrigen Entscheidungen
werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen.
§ 10 Finanzierung und Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel der AG werden ausschließlich
zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
Oberstenfeld
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